Allgemeine Verkaufsbedingungen GIRO GmbH (Deutschland)
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Allgemeines/Geltungsbereich
- Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §
310 Abs. 1 BGB.
- Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns
geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit dem/den
Kaufverträgen geschlossen werden, sind in dem Kaufvertrag und diesen Bedingungen
schriftlich niedergelegt.
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Rechte an Unterlagen/Änderung des Vertragsgegenstandes
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Bezüglich des Vertragsgegenstandes behalten wir uns Änderungen im gesetzlich zulässigen
Rahmen vor. Insbesondere behalten wir uns im Sinne des technischen Fortschrittes
Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Werden Vertragsleistungen
versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen abhängig sind, so können
Änderungen zur Erlangung der behördlichen Genehmigung durchgeführt werden. Alle
Auftragsänderungen nach Vertragsschluss können im Übrigen nur berücksichtigt werden,
wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Kunden übernommen werden und eine ausreichende
Verlängerung der Lieferzeit ausdrücklich seitens des Kunden zugebilligt wird.
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Vertragsgegenstand/Beschaffenheitsvereinbarung
- Entscheidend im Hinblick auf den Vertragsgegenstand ist zunächst die vereinbarte
Beschaffenheit. Im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit verweisen wir insoweit
auf unsere technischen Bedingungen sowie auf die ausführliche Produktbeschreibung und
die Beschaffenheitsvereinbarung, die dem Vertrag beigefügt sind.
- Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und
den Merkmalen sowie dem Verwendungszweck der Produktbeschreibung. Andere oder
weitergehende Eigenschaften oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender
Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt wird.
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Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der
Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir
sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen
Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Fakturendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für
uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Fakturendbetrag, einschließlich
Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter
Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
- Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Vertragsgegenstandes (Fakturendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
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Preise/Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise
‘Ab Werk Köln’, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Eine ‚Frei Haus-Lieferung’ ist jedoch aufgrund gesonderter Vereinbarungen möglich ab
einem bestimmten Warenwert.
- Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer
nicht eingeschlossen; sie wird in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von zehn
Tagen abzüglich
2% Skonto, ansonsten innerhalb von 30 Tagen rein netto fällig. Maßgeblich bei der
Berechnung ist das Rechnungsdatum. Ansonsten bedarf der Abzug von Skonto gesonderter
schriftlicher Vereinbarungen.
Maschinen, Waagen, Ersatzteile, Serviceleistungen sowie Lieferungen sind nicht Skonto
abzugsfähig.
- Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
Insoweit kommt es für die Rechtzeitigkeit der Kaufpreiszahlung nicht auf die Absendung,
sondern auf den Eingang der Zahlung bei uns an. Im Übrigen gelten im Hinblick auf die
Folgen des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.
- Sämtliche offen stehende Forderungen werden fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen
einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt
werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
- Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten des Kunden nicht erfüllt, so ist der Kunde
nicht berechtigt, zu bestimmen, auf welche Schuld er zahlt. Vielmehr können wir
eingehende Zahlungen auf offene Verbindlichkeiten des Kunden nebst Kosten und Zinsen
anrechnen.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss
des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen oder aber Wechselkursschwankungen,
eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Das Recht zur
Preisänderung steht uns nur dann zu, wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten
Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur
berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
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Lieferzeit/Lieferverzögerung/Teillieferung/Selbstbelieferungsvorbehalte/Arbeitskampfmaßnahmen
- Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden
sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit
beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Teilversendungen oder –lieferungen und/oder Umladungen sind zulässig, soweit sie den
Kunden nicht unzumutbar belasten. Pflichtverletzungen oder Mängel in Bezug auf eine
Teilversendung oder -lieferung berechtigen den Kunden nicht, Ansprüche im Hinblick auf
andere Teilversendungen oder –lieferungen aus dem Vertrag insgesamt geltend zu machen.
- Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr
oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, etc. zurückzuführen, verlängern sich
die Fristen angemessen. Sofern die oben beschriebenen Ereignisse die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb
erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollte, steht uns das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir sodann von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart worden ist oder aber sich die Fristen zunächst wie oben
beschrieben angemessen verlängert haben.
- Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
soweit wir seinerseits trotz des vorhergehenden Abschlusses eines entsprechendes
Deckungskaufes den Vertragsgegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für
Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziffer XI unberührt. Wir werden den
Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Vertragsgegenstandes
informieren und wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.
Wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten.
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Handelklausel/Versand/Gefahrübergang/Verpackungsklausel
- Wenn die Ware auf Basis von FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP oder gem. anderen
Handelsklauseln zu liefern ist, auf die die Auslegungsregeln der Incoterms in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, dann finden die Bestimmungen der Incoterms,
die für diese Handelsklauseln gelten, auf diesen Vertrag Anwendung. Dies gilt nicht,
soweit die Bestimmungen im Widerspruch zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen stehen.
- Das Konnossement oder der Luftfrachtbrief haben Beweiskraft für das Datum der Versendung
oder Lieferung.
- Lieferfristen und –termine verlängern sich unbeschadet weiterer Rechte unsererseits um
den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
Wenn in einem solchen Fall die Vertragsdurchführung von uns billigerweise nicht erwartet
werden kann, hat der Kunde unbeschadet anderer Rechte die Befugnis, von diesem Vertrag
zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn die Vertragsgegenstände gem. diesem Vertrag
FAS oder FOB Flughafen zu liefern sind und der Kunde das Schiff oder das Flugzeug nicht
rechtzeitig für die Versendung oder Lieferung der Vertragsgegenstände stellt oder
benennt.
- Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden, sofern sich aus
Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Gefahr des
zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsgegenstände
geht unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf den Kunden gem. den
anwendbaren Bedingungen der Incoterms, oder wenn diese nicht anwendbar sind, spätestens
mit Übergabe der Vertragsgegenstände an den Kunden, seinen Beauftragten oder die den
Transport ausführende Person. (Es gilt der jeweils früheste Zeitpunkt). Verzögert sich
die Versendung der Lieferung der Sendung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt
der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach
Gefahrübergang trägt der Kunde.
- Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Euro-Paletten. Der Kunde ist
ansonsten verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend; sie
muss unverzüglich zum Abnahmetermin hilfsweise nach unserer Meldung über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines
nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die
uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung, der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
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Abnahmeverweigerung/Lagergeld
- Verweigert der Kunde die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so können wir ihm eine
angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Kunde den Vertragsgegenstand innerhalb der
ihm gesetzten Fristen nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. In diesem Falle können wir auch
ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 20 von Hundert des vereinbarten
Kaufpreises als Schadensersatz verlangen.
- Aufgrund dieser Schadenspauschale wird dem Kunden nicht die Möglichkeit des Nachweises
abgeschnitten, dass im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
- Erklärt der Kunde vor Auslieferung des Vertragsgegenstandes uns oder einem Dritten, den
Vertrag nicht erfüllen zu wollen, oder aber den Vertragsgegenstand nicht abnehmen zu
wollen, oder kommt dieser Wille durch sein Verhalten schlüssig zum Ausdruck, so sind wir
berechtigt, anstelle der Erfüllung des Vertrages Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe
von 20 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises zu verlangen.
- Wird der Versand des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen
nach dem vereinbarten Liefertermin - oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war,
nach der Anzeige der Versandbereitschaft unsererseits verzögert - so können wir pauschal
für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Vertragsgegenstandes
berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein
höherer Schaden entstanden ist.
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Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich anzeigen; andernfalls
ist die Geltendmachung der Mängelansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % des Liefervolumens aus (produktions-) technischen
Gründen gelten nicht als Mangel, unabhängig davon, ob es sich um eine Spezialanfertigung
oder Sortimentsware handelt.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei
einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung des Vertragsgegenstandes.
- Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt und die Ursache bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) nach unserer
Wahl zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen
Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer
Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines neuen
Vertragsgegenstandes erfolgen.
- Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der
Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die
Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht
aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem
Kunden zumutbar sind. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst
geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Wir
verweisen auf Ziffer XI.
- Im Hinblick auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche verweisen wir auf Ziffer
XII.
- Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen
Vertragsgegenstände bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die
sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als
Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des
Mangels dieses Vertragsgegenstandes gegenüber dem Kunden die Rücknahme des
Vertragsgegenstandes oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte
oder dem Kunden ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch
entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im
Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei
Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels des Vertragsgegenstandes zu
tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
- Unsere Verpflichtung gemäß IX, 9 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel
aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die
nicht von uns herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere
Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde
selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte
gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm
gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem
Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß
hinausgehen.
- Im Rahmen der Mängelansprüche und der hierzu korrespondierenden Beschaffenheit des
Vertragsgegenstandes verweisen wir zunächst auf Ziffer III,
- Darüber hinaus gilt: Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt grundsätzlich nur
die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe des Vertragsgegenstandes dar.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben
hiervon unberührt.
- Für Schadensersatzansprüche des Kunden verweisen wir im übrigen auf die Ziffern XI.
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Nacherfüllungsanspruch und Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung
- Im Hinblick auf den zu zahlenden Preis des Kunden und zur Frage, wann dieser Preis zu
zahlen ist, verweisen wir zunächst auf Ziffer V dieser Bedingungen.
- Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht
zu, so lange und soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht. Der
Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn
er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag (einschließlich
etwaiger geleisteter Zahlungen) nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der
mängelbehafteten Leistungen steht.
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Haftung
- Für Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde
(z.B. Verzug, mangelhafte Lieferung, positive Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder Delikt), haften wir im Falle leichter
Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher
Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Jede Verschuldens unabhängige Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
- Unsere Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen
Schaden beschränkt.
- Sämtliche Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus
welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr ab Gefahrübergang auf den
Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.
Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
- Die in den obigen Absätzen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht
bei Vorsatz, bei Tötungen, bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen sowie im Falle einer
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes sowie für den Fall des arglistigen Verhaltens.
In diesen Fällen gelten sie zudem nicht für die Ziffer
- Die Regelungen dieser Ziffern gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und
unserer Mitarbeiter.
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Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate bei Neuprodukten, sechs
Monate bei Gebrauchtprodukten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt jedoch nicht den
Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1
Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des
Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer
Verjährungsfrist von drei Jahren.
- Die Verjährungsfristen nach der vorstehenden Ziffer 1 gelten unabhängig von der
Rechtsgrundlage des Anspruches auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die
mit dem Mangel im Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns
bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die
Verjährungsfrist der Ziffer 1, erster Satz.
- Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht:
- im Falle des Vorsatzes.
- wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen haben. Haben wir einen
Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Ziffer 1 genannten
Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist
gelten würden, also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei unbeweglichen
Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferung)
unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
- In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit,
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen
Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Werden im Rahmen der Beseitigung des Mangels Teile eingebaut, kann der Kunde bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist des Vertragsgegenstandes (Kaufgegenstandes)
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Vorstehende Regelung gilt
nicht für den Fall, dass Nacherfüllung (§ 439 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien
Sache erfolgt.
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Zurückbehaltung/Aufrechnung
- Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
- Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus
demselben Vertragsverhältnis herrühren.
- Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur
nach Maßgabe der Ziffer X, 2 zu.
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Abtretung von Forderungen/Übertrag von Rechten und Pflichten
- Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf zur Wirksamkeit unserer schriftlichen
Zustimmung. Wir werden die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern. Für
Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die
Zustimmung von vornherein als erteilt. Im übrigen verweisen wir auf
§ 354 a HGB.
- Darüber hinaus kann der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne
schriftliche Einwilligung auf Dritte übertragen. Auch insoweit werden wir jedoch eine
insoweit erforderliche Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
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Datenschutz/Bonitätsprüfung/Geheimhaltung
- Wir nutzen personenbezogene Daten aus dem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung,
Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen.
- Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderliche
personenbezogene Daten des Kunden werden insoweit bei uns gespeichert. Soweit dies zur
Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch an Drittunternehmen,
die von uns zulässigerweise mit der Durchführung dieses Vertrages oder von Teilen davon
betraut sind, übermittelt. Weitere Information über den Datenschutz finden Sie unter
www.giropack.com/Datemschutz,
(Deutsche Fassung)“
- Wir sind berechtigt, bei der für den Sitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherung Auskünfte, die dem Schutz der Kreditübergabe an
Zahlungsunfähige dient, Auskünfte über Daten und über die Aufnahme und ordnungsgemäße
Abwicklung von Krediten abzufragen.
- Wir dürfen darüber hinaus der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung
derartige Daten des Kunden aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis übermitteln. Eine
derartige Datenübermittlung erfolgt jedoch nur, soweit dies zur Wahrung unserer
berechtigten Interessen notwendig ist und hierdurch schutzwürdige Belange des Kunden
nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zwecke sind wir berechtigt, die in dem Vertrag
vom Kunden angegebenen Daten der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung
mitzuteilen. Das Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Formulare durch den Kunden erfolgt,
soweit diese Informationen über Name und Anschrift des Kunden hinausgehen, auf
freiwilliger Basis.
- Der Kunde verpflichtet sich, Know-How und Betriebsgeheimnisse, die er bei der
Durchführung des Vertrages erfahren hat und alles Know-How, dass nicht allgemein bekannt
ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und seine Mitarbeiter entsprechend zu
verpflichten.
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Verpflichtungen nach dem Elektrogesetz
- Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte tatsächlich nach Nutzungsbeendigung
zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte nicht an Mitarbeiter zu
veräußern, zu verschenken oder sonst an private Haushalte zu überlassen. Wir werden auf
Kosten des Kunden die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen und nach den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Elektrogesetzes, ordnungsgemäß entsorgen.
Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich
dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung an ihn zurückzugeben, damit wir
ordnungsgemäß entsorgen können. Verstößt der Kunde gegen die obigen Verpflichtungen, so
ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf seine
Kosten zurückzunehmen und diese nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu
entsorgen. Unsere Ansprüche auf Übernahme/Freistellung/Entsorgung nach dem Elektrogesetz
durch den Kunden verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen
Beendigung der Nutzung der Produkte. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt
frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns über die
Nutzungsbeendigung.
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Schlussbestimmungen/Gerichtsstand/Erfüllungsort
- Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
- Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anders ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder mit dem Kunden einschließlich dieser
Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der
Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt, oder aber
wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt
anzusehen oder undurchführbar geworden ist.
- Durch ein abweichendes Verhalten der Vertragsparteien und aufgrund dieser Vereinbarung
werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert, noch aufgehoben, noch neue
Rechte und Pflichten begründet.
- Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser Vereinbarung dienen lediglich der
besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsinhalt und keine
rechtliche Bedeutung.